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Erste Junge Tagung Sozialrecht in Berlin 
05.04.2024

Dr. Anna-Lena Hollo: „Unsere Aufgabe ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich des Sozialrechts zusammenzubringen.“

ESV-Redaktion Recht
Von Links nach rechts: Dr. Jan Alexander Daum, Dr. Anna-Lena Hollo und Dr. Sören Deister (Foto: privat)
Ende März 2024 fand die „Erste Junge Tagung Sozialrecht“ in den Räumlichkeiten des  GKV-Spitzenverbands in Berlin statt. Welche Idee sich dahinter verbirgt, welche Themen behandelt wurden und viele weitere Fragen hierzu haben Frau Dr. Anna-Lena Hollo, Universität Hannover,  Herr Dr. Jan Alexander Daum, Universität Köln sowie Dr. Sören Deister von der Universität Hamburg, im Interview mit der ESV-Redaktion beantwortet.


Frau Dr. Hollo, gleich die erste Frage an Sie: Am 26. und 27. März 2024 fand die „Erste Junge Tagung Sozialrecht“ in den Räumlichkeiten des  GKV-Spitzenverbands statt. Welche Idee steckt dahinter?

Dr. Anna-Lena Hollo:  Ausgangspunkt unserer Initiative war die Feststellung, dass wir drei selbst schon überhaupt keinen Ein- und Überblick hatten, wie viele und welche Nachwuchswissenschaftler überhaupt im Sozialrecht aktiv sind, obwohl wir mittlerweile schon recht lange in diesem Bereich aktiv sind. Daraus ist die Idee gewachsen, das zu ändern.

Die „Erste Junge Tagung Sozialrecht“ sollte den Startpunkt dafür setzen, den wissenschaftlichen Nachwuchs im Bereich des Sozialrechts zusammenzubringen. Im deutschsprachigen Raum besteht zudem ein Mangel an wissenschaftlichem Nachwuchs im Sozialrecht. Die vorhandene Forschung von DoktorandInnen und HabilitandInnen an den Universitäten ist außerdem wenig vernetzt. Daran wollten wir mit unserer Initiative etwas ändern und eine bessere Vernetzung unter den sozialrechtlich aktiven und interessierten DoktorandInnen und HabilitandInnen anstoßen und fördern. Wir wünschen uns, dass wir damit einen Beitrag leisten, etwas an dem Umstand zu ändern, dass sozialrechtliche Forschung sowohl im Bürgerlichen Recht (häufig von Arbeits- und Versicherungsrechtlern) als auch im Öffentlichen Recht immer nur als „Anhängsel“ und nebenbei als kleiner und eher unbedeutender Teil des besonderen Verwaltungsrechts betrieben wird. Mit der Jungen Tagung Sozialrecht möchten wir eine Plattform schaffen, auf der der wissenschaftliche Austausch gefördert und die Zusammenarbeit zwischen den Disziplinen intensiviert wird.

Herr Dr. Deister, können Sie die Themen der Tagung kurz umreißen?

Dr. Sören Deister: Sehr gerne. Am ersten Tag stand das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung im Mittelpunkt. Dabei ging es einerseits um den Umgang mit Innovationen, die durch den medizinischen Fortschritt ermöglicht werden und deren Integration in das bestehende Rechtssystem der GKV, konkret um Exoskelette und Sprachcomputer als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Ferner um die grundlegende Frage, welche Behandlungsansprüche Personen haben, die gegenwärtig noch nicht krank sind, bei denen aber zukünftig mit einer bereits jetzt abschätzbaren Wahrscheinlichkeit eine Krankheit ausbrechen könnte. Anderseits ging es um praxisrelevante Fragen mit grundlegender verfassungsrechtlicher Bedeutung wie die Rabatte für pharmazeutische Unternehmen und die demokratische Legitimation des Medizinischen Dienstes.

Am zweiten Tag haben wir dann zunächst einen Blick über den Tellerrand nach Österreich geworfen und uns über das dortige Rechtsschutzsystem im Sozialrecht ausgetauscht. Später stand das Existenzsicherungsrecht am Beispiel der auch politisch und verfassungsrechtlich hoch-brisanten Themen der Migrationssteuerung und der Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten der Leistungsbeziehenden im Fokus. Auch an diesem Tag ging es um grundlegende verfassungsrechtliche Fragen wie die staatlichen Schutzpflichten gegenüber Menschen mit Behinderung und die Teilhabe im digitalen Sozialstaat.  

Ich denke die Themenwahl demonstriert anschaulich, dass die junge Sozialrechtswissenschaft die drängenden gegenwärtigen Rechtsprobleme aufgreift und diese mit Blick auf ihre verfassungsrechtlichen Implikationen und dogmatischen Grundlagen hin untersucht. Genau dafür braucht es die Wissenschaft, denn das kann die Praxis aus sich heraus schon aus Zeitgründen nicht leisten.

Zu den Personen
  • Dr. Anna-Lena Hollo, Akademische Rätin a.Z., Universität Hannover, Lehrstuhl für öffentliches Recht und Sozialrecht (Prof. Dr. Hermann Butzer).
  • Dr. Jan Alexander Daum, Akademischer Rat a. Z., Universität zu Köln, Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Clemens Höpfner).
  • Dr. Sören Deister, Akademischer Rat a.Z., Universität Hamburg, Lehrstuhl für Öffenliches Recht und Sozialrecht (Prof. Dr. Dagmar Felix).

Frage an Herrn Dr. Daum: Sie hatten zur Vorbereitung der Tagung eine Aktion „Call for Papers“ gestartet, um Referenten zu gewinnen. Welche Zielgruppe hatten Sie dabei vor Augen? 

Dr. Jan Alexander Daum: 
Adressaten unseres Aufrufs waren alle Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im deutschsprachigen Raum, die sich mit einem sozialrechtlichen Thema befassen. Das betrifft in erster Linie DoktorandInnen und HabilitandInnen an Universitäten und Fachhochschulen, wobei diese nicht zwingend an sozialrechtlichen Lehrstühlen beschäftigt sein mussten, sondern vielfach auch an allgemeinen öffentlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Instituten arbeiten. Genau um diese Vernetzung ging es uns ja. Besonders gefreut haben wir uns, dass unserem Aufruf auch mehrere österreichische Kolleginnen und Kollegen gefolgt sind und uns Dr. Martin Greifeneder von der Universität Linz einen rechtsvergleichenden Einblick in die sozialrechtlichen Streitigkeiten vor österreichischen Gerichten gegeben hat.

Wieder zu Ihnen, Frau Dr. Hollo: Im deutschsprachigen Raum besteht ein Mangel an wissenschaftlichem Nachwuchs im Bereich Sozialrecht. Wo sehen Sie die Ursachen hierfür?

Dr. Anna-Lena Hollo: Das Sozialrecht hat seit jeher den Ruf, nicht besonders „sexy“ zu sein. Es heißt zum einen, dass sich damit kein Geld verdienen ließe, das Sozialrecht eine „brotlose Kunst“ sei und man als SozialrechtlerIn immer „am Hungertuch nagen“ würde.

Zum anderen bestehen Berührungsängste durch den vielfach vertretenen Glauben, dass man als SozialrechtlerIn immer nur mit dem Elend der Menschen zu tun hätte und es dadurch ein sehr tristes Rechtsgebiet sei. Alles beides stimmt natürlich nicht.

Ganz entscheidend kommt noch hinzu, dass das Sozialrecht im Studium nicht zum Pflichtfachstoff gehört. Wenn man sich nicht für einen sozialrechtlich geprägten Schwerpunkt entscheidet (den es, wohlgemerkt, nicht an allen Universitäten gibt), ist es die Regel, dass man bis zum Abschluss der Zweiten Juristischen Prüfung rein gar nichts vom Sozialrecht gehört geschweige denn etwas damit zu tun gehabt hat – außer ein Examensklausurenersteller ist besonders gemein und stellt im Verwaltungsrecht eine sozialrechtliche Klausur, um die Prüflinge mit einem unbekannten Rechtsgebiet und/oder einer unbekannten Gesetzesnorm zu ärgern. Angesichts der fehlenden Berührungspunkte in der Ausbildung fremdeln viele Studierende und auch fertige JuristInnen mit diesem spannenden Bereich.

Aus meiner Erfahrung, zumindest an unserer Uni, wird auch der sozialrechtliche Schwerpunkt wenig gewählt – und wenn er gewählt wird, legen die meisten Studierenden ihren Schwerpunkt in diesem Schwerpunkt eher auf das Arbeitsrecht oder ersetzen das Sozialrecht durch das Unternehmensrecht. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass sie sich – insbesondere im Rahmen ihrer zu verfassenden Schwerpunktarbeit – mit dem für sie unbekannten Rechtsgebiet alleingelassen fühlen und sich in anderen Bereichen bessere Noten versprechen. Insgesamt hat der sozialrechtliche Schwerpunkt bei uns ohnehin nicht den Ruf, dass sich dort mit Leichtigkeit hohe Punktzahlen erzielen lassen (was sich in dieser Pauschalität indes nicht bestätigen lässt), im Gegensatz zu anderen Schwerpunkten.

Warum, Herr Dr. Deister, findet das Sozialrecht aus Ihrer Sicht an den Universitäten keine ausreichende Beachtung?

Dr. Sören Deister:  Rein quantitativ ist das Sozialrecht gar nicht so schlecht vertreten, wie man meinen könnte. Tatsächlich bieten 32 der 43 juristischen Fakultäten in Deutschland Schwerpunktbereiche mit sozialrechtlichen Bezügen an. Allerdings wird das Sozialrecht oft nur als Anhängsel anderer Bereiche wie des Arbeits- oder neuerdings des Gesundheitsrechts eingestuft. Das muss nicht schlecht sein, führt aber dazu, dass das Sozialrecht oft nicht in dem der Praxisrelevanz dieses Gebiets angemessenen Umfang behandelt wird. Auch die dogmatischen Besonderheiten dieses Rechtsgebiets – das ja ganz grundlegend anders funktioniert als das Arbeitsrecht – gehen so verloren. Dieser ungünstige Zustand dürfte eine Vielzahl von Ursachen haben. Ein relevanter Aspekt ist sicherlich, wie bereits von Anna-Lena Hollo ausgeführt, dass das Sozialrecht kein Examenspflichtstoff ist. Außerdem ist es, das muss man schlicht anerkennen, ein kompliziertes und relativ detailversessenes Rechtsgebiet, das man sich nicht ohne Mühe nebenbei erschließen kann. Aber es wird wohl auch zu wenig Lobbyarbeit für den Erhalt oder die Errichtung sozialrechtlicher Lehrstühle betrieben. Das wird deutlich, wenn man dieses Rechtsgebiet mit dem strukturell mit ähnlichen Problemen konfrontierten Steuerrecht vergleicht. Das ist schade, da es im Sozialrecht ja diverse sehr einflussreiche Verbände gibt. Vielleicht ist hier auch die Politik mit Förderinitiativen gefordert, wie es sie ja beispielsweise durch das BMAS schon gibt.




Kommen wir zur Resonanz der Tagung. Herr Dr. Daum, sind Sie damit zufrieden?

Dr. Jan Alexander Daum:   Es haben sich mehr als 50 Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu unserer Tagung angemeldet. Hält man sich vor Augen, dass nur gut 20 Lehrstühle in Deutschland das Sozialrecht überhaupt im Namen tragen und viele von ihnen überhaupt keinen Nachwuchs im Sozialrecht ausbilden, ist das eine sehr zufriedenstellende Resonanz. Viele erfahrene Sozialrechtler haben uns gefragt, woher die vielen jungen Leute kommen. Das ist ein schöner Erfolg, der hoffentlich zu einem besseren Image des Sozialrechts an den Universitäten beitragen kann. Denn natürlich wird ein Rechtsgebiet nicht nur durch spannende juristische Fragestellungen und seine gesellschaftliche Relevanz attraktiv, sondern auch durch eine lebendige Community, in der man sich austauschen, gegenseitig unterstützen und einfach auch mal miteinander feiern kann.

Wir sind dankbar, dass diese Zielsetzung bei den beiden großen sozialrechtlichen Vereinen – dem Deutschen Sozialrechtsverband und dem Deutsche Sozialgerichtstag – ebenso auf offene Ohren gestoßen ist wie in der Praxis, etwa dem GKV-Spitzenverband als dem Hausherrn der Tagung – und den juristischen Fachverlagen.

Und welche weiteren Aktionen planen Sie, Frau Dr. Hollo?

Dr. Anna-Lena Hollo: Zunächst ist als „Tagungsband“ ein Sonderheft der NZS geplant, in dem die ReferentInnen, die sich vorab auf Abfrage dafür interessiert und bereit erklärt haben, ihre Vorträge veröffentlichen können. Einleitend wird es in dem Sonderheft auch einen Tagungsbericht geben, den wir verfassen werden. Wir sind außerdem bereits dabei, ein neues Team für die Organisation der Zweiten Jungen Tagung Sozialrecht zu konstituieren – hierfür wird, wie für AssistenInnen-Tagungen üblich, der Staffelstab weitergegeben an ein neues Organisationsteam. Wir stehen mit einigen Interessierten bereits im Gespräch und werden mit ihnen und den Verbänden, die uns gefördert und unterstützt haben, demnächst eine gemeinsame Videokonferenz veranstalten, um die stattgefundene Auftaktveranstaltung Revue passieren zu lassen und die Organisation der Zweiten Jungen Tagung Sozialrecht zu besprechen und anzustoßen. Es soll weitergehen und dafür möchten wir den Schwung und die Euphorie aus der ersten Tagung mitnehmen.

Unabhängig davon planen wir einen E-Mail-Verteiler, in den alle Tagungsteilnehmenden, die uns eine entsprechende Rückmeldung geben (die derzeit abgefragt wird), aufgenommen werden. Über diesen Verteiler sollen dann anstehende Veranstaltungen, wichtige und interessante Informationen und auch Stellenangebote kundgegeben werden – ganz im Sinne der Vernetzung und Nachwuchsförderung. Über diesen Verteiler können auch sozialrechtliche Verbände, Organisationen, Einrichtungen und weitere interessante potentielle Arbeitgeber Stellenangebote und Informationen streuen.

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Ihr Fazit und Ihr Ausblick, Herr Dr. Deister: Wird die Bedeutung des Sozialrechts weiter zunehmen?
 
Dr. Sören Deister: Die Bedeutung des Sozialrechts für die Gesellschaft wird zweifellos ungebrochen groß bleiben. Aufgrund verschiedener interner und externer Faktoren, die hier nicht im Einzelnen diskutiert werden sollen, steht zu befürchten, dass wir in den in den nächsten Jahren und Jahrzehnten auf erhebliche Verteilungskonflikte zwischen verschiedenen politischen Ressorts aber auch den verschiedenen Teilen dieser Gesellschaft zusteuern. In diesen für den Sozialstaat schwierigen Zeiten ist eine verfassungsrechtlich informierte Sozialrechtswissenschaft, die diese Prozesse kritisch begleitet, unerlässlich.  Auch im wirtschaftlich extrem relevanten Bereich der Gesundheitsversorgung wird die Bedeutung des Sozialrechts enorm bleiben, so zum Beispiel bei der anstehenden großen Krankenhausreform, an der nicht weniger als die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung aber eben auch ein bedeutsamer Wirtschaftszweig hängen.

Schwieriger zu beantworten ist, ob auch die Bedeutung des Sozialrechts in der Rechtswissenschaft zunehmen wird. Unsere Tagung hat gezeigt, dass es jedenfalls nicht am klugen und motivierten Nachwuchs mangelt. Darauf kann man aufbauen.

Und welchen Einfluss, Herr Dr. Daum, haben technologische und medizinische Fortschritte auf diesen Rechtsbereich?

Dr. Jan Alexander Daum: Bewegt sich die Gesellschaft, bewegt sich das Sozialrecht. Das ist so. Dabei stellen sich viele rechtliche und ethische Fragen, auf die Juristinnen und Juristen, die Politik, aber auch die Gesellschaft als Ganzes in den kommenden Jahren Antworten finden müssen. Nehmen wir den medizinischen Fortschritt, den Sie angesprochen haben: Eine einfachere und genauere Diagnostik führt dazu, dass Kranke sehr viel früher und individueller behandelt werden können. Über das Thema „Risiko als Krankheit“, das der Vortrag von Frau Dr. Wiese auf unserer Tagung beleuchtete, hatte Herr Dr. Deister ja bereits berichtet.

Das Sozialrecht ist an dieser Stelle zudem bislang darauf angelegt, dass die von den Krankenkassen gewährten Leistungen nicht individuell für den einzelnen Versicherten, sondern in Richtlinien abstrakt-generell festgelegt werden. Das erscheint auf den ersten Blick wenig zeitgemäß, schützt andererseits aber natürlich auch die Versichertengemeinschaft als Solche, die das System durch ihre Beiträge letzten Endes finanziert.

Auch der technologische Fortschritt bietet Chancen wie Risiken, die auszubalancieren sind. Das hat die Präsidentin des Bundessozialgerichts, Frau Dr. Fuchsloch, jüngst ihrer Antrittsrede unterstrichen. Big Data erlaubt es zunehmend, die „wahrscheinlichste Zukunft“ vorherzusagen und das Verhalten danach auszurichten. Ein Beispiel hierfür war bis vor kurzem der Algorithmus der österreichischen Arbeitsagentur, der Betreuungs- und Weiterbildungsangebote für Arbeitslose von der Vermittlungswahrscheinlichkeit abhängig machte. In Zeiten der Ressourcenknappheiten sollten sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters auf die Gruppe mit „mittlerer Vermittlungswahrscheinlichkeit“ konzentrieren, da die anderen Arbeitslosen entweder keine Förderung brauchten oder diese – angeblich – eh nichts brachte. Diese „Triage“ mochte volksökonomisch sinnvoll sein, stellte letztlich jedoch eine unsägliche Diskriminierung dar, da unter anderem ein höheres Alter, das weibliche Geschlecht oder ein Migrationshintergrund zu einer niedrigeren Vermittlungswahrscheinlichkeit führten. Auch mittels KI darf sich der Staat die in der Gesellschaft – hier: unter Arbeitgebern – bestehenden Vorurteile nicht zu eigen machen.

Vielen Dank für das Interview an alle und weiterhin viel Erfolg.


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